Art. 6 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Gemeinden
Art. 6 Gesundheitsgesetz · Gemeinden
1. Die Gemeinden sind für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zuständig, soweit diese Aufgabe nicht dem Kanton übertragen ist.
2. Insbesondere sind sie zuständig für
a) die Gesundheitsförderung und Prävention;
b) die örtliche Gesundheitspolizei;
c) die Durchführung von Strafverfahren;
d) die Anordnung von Massnahmen gegen gesundheitsgefährdende und gesundheitsschädliche Beeinträchtigungen ihrer Bevölkerung;
e) die Überwachung der Umwelt- und Wohnhygiene;
f) den schulärztlichen und schulzahnärztlichen Dienst;
g) die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen;
h) das Bestattungswesen.
3. Die Gemeinden haben bei Veranstaltungen mit erhöhtem Risiko für Leib und Leben der Teilnehmenden oder der Zuschauenden dafür zu sorgen, dass ein entsprechendes sanitätsdienstliches Konzept erstellt und umgesetzt wird.