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Art. 59 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Vorsorgliche Massnahmen

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Art. 59 Gesundheitsgesetz · Vorsorgliche Massnahmen

1. Besteht ein begründeter Verdacht auf eine Gefährdung der Gesundheit von Patientinnen und Patienten, kann das Amt während eines Disziplinarverfahrens

a) die Bewilligung zur Berufsausübung einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen;

b) gegenüber Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit unter fachlicher Verantwortung ausüben, ein Verbot zur Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitswesen aussprechen.

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