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Art. 58 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Disziplinarmassnahmen

Rechtspflege
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Art. 58 Gesundheitsgesetz · Disziplinarmassnahmen

1. Das Amt kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen

a) Verwarnung;

b) Verweis;

c) Busse bis zu 20 000 Franken;

d) Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);

e) definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum oder für einen Teil davon.

2. Es kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung eine Busse aussprechen.

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