500.000
CH-GR
Art. 58 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Disziplinarmassnahmen
Rechtspflege
Art. 58 Gesundheitsgesetz · Disziplinarmassnahmen
1. Das Amt kann folgende Disziplinarmassnahmen anordnen
a) Verwarnung;
b) Verweis;
c) Busse bis zu 20 000 Franken;
d) Verbot der Berufsausübung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot);
e) definitives Verbot der Berufsausübung für das ganze Tätigkeitsspektrum oder für einen Teil davon.
2. Es kann zusätzlich zu einem Verbot der Berufsausübung eine Busse aussprechen.