Art. 57 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Disziplinarverfahren
Art. 57 Gesundheitsgesetz · Disziplinarverfahren
1. Das Amt ordnet gegenüber Gesundheitsfachpersonen Disziplinarmassnahmen an bei
a) Verstoss gegen die mit der Bewilligung verbundenen Einschränkungen oder Auflagen (Art. 10 Abs. 2);
b) Verletzung der Patientenrechte und -interessen (Art. 27);
c) fehlender Aufklärung der Patientinnen und Patienten (Art. 28);
d) fehlender oder unvollständig geführter Patientendokumentation (Art. 29);
e) Weitergabe von Personendaten an Dritte ohne Einwilligung der Patientin oder des Patienten (Art. 30);
f) Verletzung der Ankündigungs- und Werbevorschriften (Art. 33);
g) Verletzung der Berufspflichten (Art. 37 Abs. 1 und 2);
h) Nichtteilnahme am regionalen Notfalldienst (Art. 38);
i) Offenbarung eines Geheimnisses, das ihnen infolge des Berufes anvertraut wurde oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 39 Abs. 1).
2. Die in der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe, die Psychologieberufe und die Gesundheitsberufe geregelten Berufe unterliegen den darin enthaltenen Disziplinarverfahren.