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Art. 56 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Grabesruhe, Exhumation

Bestattungswesen
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Art. 56 Gesundheitsgesetz · Grabesruhe, Exhumation

1. Die Grabesruhe beträgt für Erdbestattete mindestens 20 Jahre. Wenn bei ungeeigneter Bodenbeschaffenheit der Verfall der Leichen länger dauert, beträgt die Frist mindestens 25 Jahre.

2. Auf begründetes Gesuch der Angehörigen kann die Gemeinde eine vorzeitige Exhumierung bewilligen.

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