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Art. 55 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Wartefrist

Bestattungswesen
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Art. 55 Gesundheitsgesetz · Wartefrist

1. Erdbestattungen und Kremationen dürfen frühestens nach der Feststellung des Todes durch eine zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassene Ärztin oder einen zur Berufsausübung in der Schweiz zugelassenen Arzt erfolgen. Die Kühlung der Leiche ist bis zur Beisetzung zu gewährleisten.

2. Die ärztliche Todesbescheinigung gilt als Bestattungsbewilligung. Vorbehalten bleiben Fälle dringlicher Bestattung aus gesundheitspolizeilichen Gründen.

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