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Art. 54 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Mitwirkungspflicht

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Art. 54 Gesundheitsgesetz · Mitwirkungspflicht

1. Der Kanton kann Betriebe des Gesundheitswesens sowie Gesundheitsfachpersonen zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen verpflichten.

2. Er kann die aus der Mitwirkungspflicht den Betrieben des Gesundheitswesens und den Gesundheitsfachpersonen entstandenen Kosten und Einnahmeausfälle übernehmen.

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