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Art. 53 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Impfobligatorium

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Art. 53 Gesundheitsgesetz · Impfobligatorium

1. Die Regierung kann Impfungen nach Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen für obligatorisch erklären.

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