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Art. 52 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Öffentliche Schutzimpfungen

Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Art. 52 Gesundheitsgesetz · Öffentliche Schutzimpfungen

1. Die Gemeinden haben öffentliche Schutzimpfungen gegen die vom Kanton bezeichneten übertragbaren Krankheiten des Menschen durchzuführen.

2. Der Kanton liefert und bezahlt den Impfstoff, soweit die Finanzierung nicht durch den Bund oder die obligatorische Krankenpflegeversicherung erfolgt.

3. Er kann Beiträge an die Kosten von öffentlichen, auf freiwilliger Grundlage organisierten Schutzimpfungen gegen übertragbare Krankheiten des Menschen gewähren.

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