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Art. 51 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Mitwirkung

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Pflichten
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Art. 51 Gesundheitsgesetz · Mitwirkung

1. Die Patientinnen und Patienten haben die Gesundheitsfachpersonen im Rahmen ihrer Möglichkeit bei ihrer Behandlung und Pflege zu unterstützen.

2. Sie haben den zuständigen Gesundheitsfachpersonen die zur Diagnose und Behandlung notwendigen Auskünfte über ihren Gesundheitszustand zu erteilen und sich an deren Anordnungen zu halten.

3. Sie haben auf andere Patientinnen und Patienten sowie auf die Gesundheitsfachpersonen Rücksicht zu nehmen und die Hausordnung des Betriebs zu beachten.

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