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Art. 5 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Kanton

Zuständigkeiten
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Art. 5 Gesundheitsgesetz · Kanton

1. Der Kanton ist zuständig für

a) die Gesundheitsförderung und Prävention, soweit er im vorliegenden Gesetz hierfür als zuständig bezeichnet wird;

b) die Mütter- und Väterberatung;

c) die Beaufsichtigung der bewilligungspflichtigen Betriebe und der Gesundheitsfachpersonen;

d) die Erteilung und den Entzug von gesundheitspolizeilichen Bewilligungen;

e) die Durchführung von Disziplinar- und Strafverfahren;

f) die Anordnung von gesundheitspolizeilichen Massnahmen;

g) die Mitteilung von zum Schutze der öffentlichen Gesundheit notwendigen Daten an Stellen, die mit der Führung von gesamtschweizerischen Registern über Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, oder Betrieben betraut sind;

h) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz).

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Kanton berechtigt, in das zentrale Personenregister Einsicht zu nehmen.

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