Art. 5 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Kanton
Art. 5 Gesundheitsgesetz · Kanton
1. Der Kanton ist zuständig für
a) die Gesundheitsförderung und Prävention, soweit er im vorliegenden Gesetz hierfür als zuständig bezeichnet wird;
b) die Mütter- und Väterberatung;
c) die Beaufsichtigung der bewilligungspflichtigen Betriebe und der Gesundheitsfachpersonen;
d) die Erteilung und den Entzug von gesundheitspolizeilichen Bewilligungen;
e) die Durchführung von Disziplinar- und Strafverfahren;
f) die Anordnung von gesundheitspolizeilichen Massnahmen;
g) die Mitteilung von zum Schutze der öffentlichen Gesundheit notwendigen Daten an Stellen, die mit der Führung von gesamtschweizerischen Registern über Personen, die eine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausüben, oder Betrieben betraut sind;
h) den Vollzug des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz).
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Kanton berechtigt, in das zentrale Personenregister Einsicht zu nehmen.