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Art. 49 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Seelsorge

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Rechte
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Art. 49 Gesundheitsgesetz · Seelsorge

1. Die Patientinnen und Patienten sowie die Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen haben Anspruch auf eine angemessene Seelsorge durch die vom Kanton anerkannten Landeskirchen.

2. Die Spitäler, Kliniken und Pflegeheime sind auf Ersuchen der Seelsorgenden ermächtigt, diesen Name und Adresse der Angehörigen ihrer Glaubensgemeinschaft bekanntzugeben, wenn die Patientin oder der Patient beziehungsweise die Bewohnerin oder der Bewohner nach vorheriger Information dieser Datenbekanntgabe nicht widersprochen hat.

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