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Art. 48 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Einsicht und Herausgabe

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Rechte
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Art. 48 Gesundheitsgesetz · Einsicht und Herausgabe

1. Patientinnen und Patienten haben das Recht, die sie betreffende Dokumentation kostenlos einzusehen, eine schriftliche oder elektronische Kopie zu verlangen oder im Original gegen eine schriftliche Verzichtserklärung der Aufbewahrungspflicht gemäss Artikel 29 Absatz 3 ausgehändigt zu erhalten.

2. Das Einsichts- und Herausgaberecht kann aus überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eingeschränkt werden.

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