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Art. 47 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Aufklärung

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Rechte
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Art. 47 Gesundheitsgesetz · Aufklärung

1. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Aufklärung gemäss Artikel 28.

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