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Art. 46 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Selbstbestimmung

Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Rechte
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Art. 46 Gesundheitsgesetz · Selbstbestimmung

1. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung bezüglich medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Massnahmen.

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