500.000
CH-GR
Art. 46 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Selbstbestimmung
Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten - Rechte
Art. 46 Gesundheitsgesetz · Selbstbestimmung
1. Patientinnen und Patienten haben Anspruch auf Achtung ihrer persönlichen Freiheit und ihrer Würde. Sie haben das Recht auf Information und Selbstbestimmung bezüglich medizinischer, therapeutischer und pflegerischer Massnahmen.