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Art. 45 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Notfallnummer

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Art. 45 Gesundheitsgesetz · Notfallnummer

1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen für ihre Notfallnummern keine Mehrwertdienstnummern verwenden.

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