Art. 44 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Ersatzabgabe
Art. 44 Gesundheitsgesetz · Ersatzabgabe
1. Die kantonalen Standesorganisationen können eine Medizinalperson aus triftigen Gründen ganz oder teilweise von der Teilnahme am regionalen ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Notfalldienst befreien. Die Medizinalperson hat sich diesfalls zu einer jährlichen Ersatzabgabe von 1,5 bis 3,0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens, maximal jedoch 10 000 Franken, zu verpflichten.
2. Die Ersatzabgaben gehen in den Notfalldienstfonds der jeweiligen Standesorganisation und sind zur Finanzierung der Organisation und Durchführung des Notfalldienstes und der Entschädigung der Notfalldienst leistenden Medizinalpersonen zu verwenden.
3. Gegen Entscheide der Standesorganisationen über die Befreiung von der Teilnahme am regionalen ärztlichen beziehungsweise zahnärztlichen Notfalldienst kann gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Amt Beschwerde erhoben werden.