Art. 43 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Organisation
Art. 43 Gesundheitsgesetz · Organisation
1. Die kantonalen Standesorganisationen der Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise der Zahnärztinnen und Zahnärzte haben für eine der geografischen Gliederung des Kantons Rechnung tragende Organisation des Notfalldienstes zu sorgen und die sich aus dem Notfalldienst ergebenden Rechte und Pflichten der Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise der Zahnärztinnen und Zahnärzte zu regeln.
2. Die Organisation des regionalen Notfalldienstes und die Rechte und Pflichten der Ärztinnen und Ärzte beziehungsweise der Zahnärztinnen und Zahnärzte im Rahmen des Notfalldienstes sind von den kantonalen Standesorganisationen im Einvernehmen mit dem Departement zu regeln.
3. Die Regierung kann mit den kantonalen Standesorganisationen Leistungsvereinbarungen über den Notfalldienst abschliessen.
4. Die öffentlichen Spitäler können in den regionalen ärztlichen Notfalldienst eingebunden werden.