500.000
CH-GR
Art. 42 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle
Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 42 Gesundheitsgesetz · Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle
1. Die Spitäler und Kliniken haben die Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle für den Kranken- und Verunfalltentransport mindestens in gleicher Grösse wie ihre eigene Notfallnummer zu veröffentlichen.