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Art. 42 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 42 Gesundheitsgesetz · Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle

1. Die Spitäler und Kliniken haben die Rufnummer der zentralen Koordinationsstelle für den Kranken- und Verunfalltentransport mindestens in gleicher Grösse wie ihre eigene Notfallnummer zu veröffentlichen.

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