Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 41 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Aufnahme- und Behandlungspflicht

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 41 Gesundheitsgesetz · Aufnahme- und Behandlungspflicht

1. Öffentliche Spitäler sind verpflichtet, Kranke und Verunfallte rund um die Uhr auch ohne ärztliche Einweisung aufzunehmen und zu behandeln.

2. Bei Patientinnen und Patienten, die die Behandlung nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen oder die sich nicht an die Hausordnung des Spitals halten, kann das Spital die Behandlung abbrechen.

3. Ein Behandlungsabbruch darf nicht zur Unzeit oder bei einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erfolgen.

← Art. 40 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 42 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →