500.000
CH-GR
Art. 41 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Aufnahme- und Behandlungspflicht
Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 41 Gesundheitsgesetz · Aufnahme- und Behandlungspflicht
1. Öffentliche Spitäler sind verpflichtet, Kranke und Verunfallte rund um die Uhr auch ohne ärztliche Einweisung aufzunehmen und zu behandeln.
2. Bei Patientinnen und Patienten, die die Behandlung nicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen oder die sich nicht an die Hausordnung des Spitals halten, kann das Spital die Behandlung abbrechen.
3. Ein Behandlungsabbruch darf nicht zur Unzeit oder bei einer angeordneten fürsorgerischen Unterbringung erfolgen.