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Art. 40 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Obhuts- und Schutzpflicht

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 40 Gesundheitsgesetz · Obhuts- und Schutzpflicht

1. Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, die zumutbaren und verhältnismässigen Massnahmen zur Umsetzung der ihnen obliegenden Obhuts- und Schutzpflichten gegenüber Patientinnen und Patienten zu treffen.

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