Art. 4 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Begriffe
Art. 4 Gesundheitsgesetz · Begriffe
1. In diesem Gesetz gilt als
a) Gesundheit: Zustand des physischen und psychischen Wohlbefindens;
b) Gesundheitsfachperson: Person, die in unmittelbarem Kontakt mit Patientinnen und Patienten medizinische, pflegerische, therapeutische oder präventive Tätigkeiten erbringt und über die erforderliche Ausbildung verfügt;
c) Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber: Person mit einer Bewilligung zur Berufsausübung und Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Trägerschaft mit einer Betriebsbewilligung;
d) Patientin oder Patient: Kranke, verletzte, pflegebedürftige oder gesunde Person, die Dienstleistungen einer Gesundheitsfachperson oder eines Betriebs des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt;
e) Hilfsperson: Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer Gesundheitsfachperson oder bei einem Betrieb des Gesundheitswesens Kenntnis von Personendaten erhalten kann;
f) Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Adoptiveltern, Adoptivgeschwister, Adoptivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen.