Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 4 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Begriffe

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesundheitsgesetz · Begriffe

1. In diesem Gesetz gilt als

a) Gesundheit: Zustand des physischen und psychischen Wohlbefindens;

b) Gesundheitsfachperson: Person, die in unmittelbarem Kontakt mit Patientinnen und Patienten medizinische, pflegerische, therapeutische oder präventive Tätigkeiten erbringt und über die erforderliche Ausbildung verfügt;

c) Bewilligungsinhaberin oder Bewilligungsinhaber: Person mit einer Bewilligung zur Berufsausübung und Eigentümerin beziehungsweise Eigentümer oder Trägerschaft mit einer Betriebsbewilligung;

d) Patientin oder Patient: Kranke, verletzte, pflegebedürftige oder gesunde Person, die Dienstleistungen einer Gesundheitsfachperson oder eines Betriebs des Gesundheitswesens in Anspruch nimmt;

e) Hilfsperson: Person, die im Rahmen ihrer Tätigkeit bei einer Gesundheitsfachperson oder bei einem Betrieb des Gesundheitswesens Kenntnis von Personendaten erhalten kann;

f) Angehörige: Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Verlobte, Geschwister und deren Ehegatten oder Lebenspartner, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, Adoptiveltern, Adoptivgeschwister, Adoptivkinder, Pflegeeltern und Pflegekinder sowie im gleichen Haushalt lebende Personen.

← Art. 3 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 5 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →