Art. 39 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Berufsgeheimnis
Art. 39 Gesundheitsgesetz · Berufsgeheimnis
1. Gesundheitsfachpersonen und ihre Hilfspersonen unterstehen dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen kein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.
2. Sie sind von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit
a) soweit es um die Durchsetzung von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis geht;
b) wenn sie den zuständigen Behörden Wahrnehmungen melden, die auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Strafnormen betreffend Leib und Leben, öffentliche Gesundheit, sexuelle Integrität oder gesundheitspolizeilich relevante Urkundenfälschung schliessen oder eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme angezeigt erscheinen lassen;
c) wenn sie der Aufsichtsbehörde Wahrnehmungen melden, die auf das Fehlen von Bewilligungsvoraussetzungen anderer Gesundheitsfachpersonen oder von Betrieben, auf Verstösse gegen die Berufs- beziehungsweise Betriebspflichten oder auf Nichteinhaltung der Patientenrechte durch andere Gesundheitsfachpersonen oder Betriebe schliessen lassen;
d) * wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden als Auskunftsperson, als Zeuge oder als beschuldigte Person befragt werden;
e) * wenn sie der Organisationseinheit, die bei der Kantonspolizei für das Bedrohungsmanagement zuständig ist, potenziell gewaltbereite Personen gemäss Artikel 29e des Polizeigesetzes des Kantons Graubünden (PolG)[8] melden und mit ihr Daten über gewaltbereite Personen gemäss Artikel 29g PolG austauschen.
3. Ärztinnen und Ärzte sind zudem von Gesetzes wegen vom Berufsgeheimnis befreit, wenn sie den Strafbehörden ein ärztliches Zeugnis, einen Bericht, ein Gutachten zur beschuldigten Person oder die Krankengeschichte der beschuldigten Person zur Abklärung der Frage abgeben, ob ein Straftatbestand vorliegt.
4. Das Amt ist für die Befreiung vom Berufsgeheimnis zuständig, soweit nicht die Patientin oder der Patient selbst die Befreiung vom Berufsgeheimnis erteilt hat.