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Art. 38 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Notfalldienst

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Gesundheitsfachpersonen
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Art. 38 Gesundheitsgesetz · Notfalldienst

1. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte, welche die Voraussetzungen zur Erlangung der Berufsausübungsbewilligung erfüllen und im Kanton tätig sind, sind zur Teilnahme am regionalen Notfalldienst der kantonalen Standesorganisation gemäss deren Regelung verpflichtet.

2. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte, die hauptberuflich in einem öffentlichen Spital angestellt sind und Notfalldienst in diesem Spital leisten.

3. Wer Notfalldienst leistet, hat den Aufenthaltsort während dieser Zeit so zu wählen, dass ein Notfalldiensteinsatz kurzfristig erbracht werden kann.

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