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Art. 37 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Berufspflichten

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Gesundheitsfachpersonen
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Art. 37 Gesundheitsgesetz · Berufspflichten

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sind verpflichtet

a) ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben und sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der berufsspezifischen Aus-, Weiter- und Fortbildung erworben haben, zu halten;

b) ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern;

c) dafür zu sorgen, dass die ihnen fachlich unterstellten Personen ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben, sich an die Grenzen ihrer Kompetenzen halten und die ihnen übertragenen Tätigkeiten beherrschen und die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch ihrem Tätigkeitsgebiet entsprechende Fortbildung vertiefen, erweitern und verbessern;

d) eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken abzuschliessen.

2. Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf fachlich unterstellt ausüben, obliegen die Berufspflichten gemäss Absatz 1 Litera a und b.

3. Die Berufspflichten der in der Bundesgesetzgebung über die universitären Medizinalberufe, die Psychologieberufe und die Gesundheitsberufe geregelten Berufe richten sich nach den in diesen Erlassen enthaltenen Bestimmungen.

4. Die Regierung legt die Dauer und den Umfang der berufsspezifischen Fortbildung fest.

5. Sie kann die Kontrolle über die Absolvierung der vorgeschriebenen Fortbildung der jeweiligen Standesorganisation übertragen.

6. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sind verpflichtet, unterstützungsbedürftige Patientinnen und Patienten zu behandeln. Ausser bei einem Notfall haben sie vor Beginn der Behandlung bei der für die Unterstützung zuständigen Gemeinde eine Kostengutsprache einzuholen. Ohne Kostengutsprache ist die für die Unterstützung zuständige Gemeinde nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

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