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Art. 36 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Meldepflichten

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 36 Gesundheitsgesetz · Meldepflichten

1. Ungeachtet des Berufsgeheimnisses sind Gesundheitsfachpersonen und Betriebe des Gesundheitswesens verpflichtet

a) Wahrnehmungen, die auf die Verbreitung gefährlicher übertragbarer Krankheiten des Menschen schliessen lassen, unverzüglich der Kantonsärztin beziehungsweise dem Kantonsarzt zu melden;

b) der Polizei unverzüglich alle nicht natürlichen und unklaren Todesfälle zu melden.

2. Angestellte Gesundheitsfachpersonen können die Meldung gemäss Absatz 1 auch an den Betrieb erstatten.

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