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Art. 35 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Anstellung von Mitarbeitenden

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 35 Gesundheitsgesetz · Anstellung von Mitarbeitenden

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber dürfen keine Gesundheitsfachpersonen, die eine der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben, anstellen

a) welche die Bewilligungsvoraussetzungen von Artikel 15 nicht erfüllen;

b) denen die Berufsausübungsbewilligung in einem Kanton oder in einem anderen Land entzogen wurde;

c) denen gegenüber ein Berufsausübungsverbot ausgesprochen wurde.

2. Ausgenommen sind Anstellungen für die Dauer der Erlangung eines eidgenössischen oder gesamtschweizerisch anerkannten Diploms, eines eidgenössischen Weiterbildungstitels oder der eidgenössischen Anerkennung des ausländischen Diploms oder Weiterbildungstitels.

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