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Art. 34 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 34 Gesundheitsgesetz · Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde

1. Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie Gesundheitsfachpersonen haben dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten bei der Durchführung der ordentlichen Kontrollen den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

2. Bei Verdacht auf nachträgliche Nichterfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wie auch bei Verletzung der Berufs- oder Betriebspflichten oder der Vorschriften der einschlägigen Gesetzgebung des Bundes oder des Kantons haben sie dem Amt oder den von ihm beauftragten Dritten jederzeit und unangemeldet den Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen und Aufzeichnungen zu gewähren sowie die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

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