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Art. 33 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Ankündigung und Werbung

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 33 Gesundheitsgesetz · Ankündigung und Werbung

1. Die Ankündigung der Leistungserbringung durch Gesundheitsfachpersonen und Betriebe und ihre Werbung müssen objektiv und dürfen weder irreführend noch aufdringlich sein. Es dürfen keine Heilversprechen abgegeben werden.

2. Es dürfen nur die vom Bundesrecht anerkannten Berufsbezeichnungen und Titel verwendet werden.

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