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Art. 32 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Obduktion

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 32 Gesundheitsgesetz · Obduktion

1. Eine Obduktion darf vorgenommen werden, sofern die Zustimmung der verstorbenen Person vorliegt oder an ihrer Stelle die gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch vertretungsberechtigten Personen zustimmen.

2. Vorbehalten bleibt die behördliche Anordnung bei Verdacht auf eine übertragbare Krankheit des Menschen sowie die Obduktion nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung und ihrer Nebenerlasse.

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