Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 31 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Behandlung urteilsunfähiger Personen

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Gesundheitsgesetz · Behandlung urteilsunfähiger Personen

1. Der Umgang mit urteilsunfähigen Patientinnen und Patienten richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

← Art. 30 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 32 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →