500.000
CH-GR
Art. 30 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Informationen an Dritte
Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
Art. 30 Gesundheitsgesetz · Informationen an Dritte
1. Personendaten dürfen nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten an Dritte weitergegeben werden.