Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
500.000 CH-GR

Art. 30 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Informationen an Dritte

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 30 Gesundheitsgesetz · Informationen an Dritte

1. Personendaten dürfen nur mit dem Einverständnis der Patientinnen und Patienten an Dritte weitergegeben werden.

← Art. 29 Gesundheitsgesetz Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Zweck und Gegenstand Art. 31 Gesundheitsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →