500.000
CH-GR
Art. 3 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Behandlungsgrundsätze
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Gesundheitsgesetz · Behandlungsgrundsätze
1. Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft, der Ethik, der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung zu richten.