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Art. 3 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Behandlungsgrundsätze

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Gesundheitsgesetz · Behandlungsgrundsätze

1. Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten haben sich nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft, der Ethik, der Wirtschaftlichkeit und der Gleichbehandlung zu richten.

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