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Art. 29 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Patientendokumentation

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 29 Gesundheitsgesetz · Patientendokumentation

1. Von jeder Patientin und jedem Patienten ist eine laufend nachzuführende Dokumentation anzulegen. Die Personen, welche die Einträge veranlasst beziehungsweise vorgenommen haben, müssen unmittelbar ersichtlich sein.

2. Die Patientendokumentation kann schriftlich oder elektronisch geführt werden.

3. Die Dokumentation ist während mindestens zehn Jahren nach Abschluss der letzten Behandlung aufzubewahren, sofern sie nicht vorzeitig der Patientin oder dem Patienten übergeben wird.

4. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber sorgt dafür, dass die Dokumentation auch nach ihrem oder seinem Tod beziehungsweise bei Berufs- oder bei Betriebsaufgabe für die Patientinnen und Patienten unter Wahrung des Berufsgeheimnisses zugänglich bleibt.

5. Stirbt eine Bewilligungsinhaberin oder ein Bewilligungsinhaber oder wird ein Betrieb geschlossen, kann die Dokumentation dem Amt gegen eine Gebühr zur Aufbewahrung übergeben werden. Die Gebühr ist vom Nachlass der verstorbenen Person beziehungsweise vom Betrieb zu tragen.

6. Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Dokumentation beträgt bei

a) Gesundheitsfachpersonen maximal 5 000 Franken;

b) Betrieben maximal 50 000 Franken.

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