Art. 28 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Patientenaufklärung
Art. 28 Gesundheitsgesetz · Patientenaufklärung
1. Die Patientinnen und Patienten und soweit nötig auch die gemäss den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches über den Erwachsenenschutz vertretungsberechtigten Personen sind von den für die Behandlung verantwortlichen Personen oder von ihnen damit betrauten Gesundheitsfachpersonen rechtzeitig, angemessen und in verständlicher Form aufzuklären.
2. Die Aufklärung umfasst insbesondere
a) die Patientenrechte und -pflichten;
b) den Gesundheitszustand und die Krankheitsdiagnose;
c) die beabsichtigten vorbeugenden, diagnostischen und therapeutischen Massnahmen sowie deren Risiken, Vor- und Nachteile und Kosten;
d) allfällige Alternativen zu den beabsichtigten Massnahmen;
e) den Behandlungsverlauf und das Ergebnis der Behandlung.
3. Die Aufklärung ist mit der gebotenen Schonung vorzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass sie Patientinnen oder Patienten übermässig belastet oder den Krankheitsverlauf ungünstig beeinflusst.
4. Kann eine vorherige Aufklärung infolge zeitlicher Dringlichkeit nicht vorgenommen werden, ist sie so bald als möglich nachzuholen.