500.000
CH-GR
Art. 27 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Wahrung der Patientenrechte und -interessen
Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
Art. 27 Gesundheitsgesetz · Wahrung der Patientenrechte und -interessen
1. Gesundheitsfachpersonen und Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, die Rechte und die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren.
2. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben behandlungsbezogene Tätigkeiten unabhängig von finanziellen Vorteilen vorzunehmen.