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Art. 27 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Wahrung der Patientenrechte und -interessen

Pflichten der Gesundheitsfachpersonen und der Betriebe des Gesundheitswesens - Allgemeine Pflichten
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Art. 27 Gesundheitsgesetz · Wahrung der Patientenrechte und -interessen

1. Gesundheitsfachpersonen und Betriebe des Gesundheitswesens sind verpflichtet, die Rechte und die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren.

2. Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber haben behandlungsbezogene Tätigkeiten unabhängig von finanziellen Vorteilen vorzunehmen.

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