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Art. 26 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Aufnahmestopp

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 26 Gesundheitsgesetz · Aufnahmestopp

1. Gegenüber stationären Angeboten kann das Amt bei Nichterfüllung der räumlichen, betrieblichen oder personellen Vorgaben der Regierung anstelle des Entzugs der Bewilligung einen Aufnahmestopp für Patientinnen und Patienten verfügen.

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