500.000
CH-GR
Art. 26 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Aufnahmestopp
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 26 Gesundheitsgesetz · Aufnahmestopp
1. Gegenüber stationären Angeboten kann das Amt bei Nichterfüllung der räumlichen, betrieblichen oder personellen Vorgaben der Regierung anstelle des Entzugs der Bewilligung einen Aufnahmestopp für Patientinnen und Patienten verfügen.