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Art. 25 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Erlöschen der Bewilligung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 25 Gesundheitsgesetz · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt

a) bei Nichtaufnahme des Betriebs innert sechs Monaten seit Erteilung der Bewilligung;

b) mit Einstellung des Betriebs.

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