500.000
CH-GR
Art. 25 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Erlöschen der Bewilligung
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 25 Gesundheitsgesetz · Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung erlischt
a) bei Nichtaufnahme des Betriebs innert sechs Monaten seit Erteilung der Bewilligung;
b) mit Einstellung des Betriebs.