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CH-GR
Art. 24 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - 6. Zusätzliche Voraussetzungen für gewerbsmässigen Kranken- und Verunfalltentransport
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 24 Gesundheitsgesetz · 6. Zusätzliche Voraussetzungen für gewerbsmässigen Kranken- und Verunfalltentransport
1. Die Betriebsbewilligung für den gewerbsmässigen Transport von Kranken und Verunfallten wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft des Betriebs erteilt, wenn zudem
a) die Bezeichnung einer medizinisch verantwortlichen Person mit einer Berufsausübungsbewilligung als Ärztin beziehungsweise Arzt vorliegt. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden;
b) die freie Arzt- und Spitalwahl gewährleistet wird.
2. Betriebe, die Kranke und Verunfallte ohne Beeinträchtigung der Vitalfunktionen gewerbsmässig transportieren, sind von der Erfüllung der Voraussetzung von Absatz 1 Litera a ausgenommen.