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Art. 23 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - 5. Zusätzliche Voraussetzung für Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 23 Gesundheitsgesetz · 5. Zusätzliche Voraussetzung für Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung

1. Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Dienstes der häuslichen Pflege und Betreuung erteilt, wenn die Bezeichnung der pflegerisch verantwortlichen Person vorliegt. Diese Person muss über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden.

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