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CH-GR
Art. 22 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - 4. Zusätzliche Voraussetzungen für Pflegeheime
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 22 Gesundheitsgesetz · 4. Zusätzliche Voraussetzungen für Pflegeheime
1. Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Pflegeheims erteilt, wenn zudem
a) die Bezeichnung der pflegerisch verantwortlichen Person vorliegt; diese Person muss über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden;
b) die Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner auch bei steigender Pflegebedürftigkeit gewährleistet ist.