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Art. 21 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - 3. Zusätzliche Voraussetzung für Geburtshäuser

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 21 Gesundheitsgesetz · 3. Zusätzliche Voraussetzung für Geburtshäuser

1. Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Geburtshauses erteilt, wenn die Bezeichnung der für die geburtshilflichen Tätigkeiten verantwortlichen Person vorliegt. Diese Person muss über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden.

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