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Art. 20 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - 2. Zusätzliche Voraussetzungen für Spitäler und Kliniken

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 20 Gesundheitsgesetz · 2. Zusätzliche Voraussetzungen für Spitäler und Kliniken

1. Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft eines Spitals oder einer Klinik erteilt, wenn zudem

a) die Bezeichnung der pro Fachrichtung medizinisch verantwortlichen Personen und der pflegerisch verantwortlichen Person vorliegt. Diese Personen müssen über die entsprechende Berufsausübungsbewilligung verfügen. Ein Wechsel der verantwortlichen Person ist dem Amt zu melden;

b) der Betrieb einem von der Regierung bezeichneten anonymen Fehlermeldesystem angeschlossen ist.

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