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Art. 2 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Eigenverantwortung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesundheitsgesetz · Eigenverantwortung

1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner ist für eine gesundheitsfördernde Lebensweise verantwortlich. Das öffentliche Gesundheitswesen entlastet nicht von dieser Verantwortung.

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