500.000
CH-GR
Art. 2 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Eigenverantwortung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesundheitsgesetz · Eigenverantwortung
1. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner ist für eine gesundheitsfördernde Lebensweise verantwortlich. Das öffentliche Gesundheitswesen entlastet nicht von dieser Verantwortung.