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Art. 19 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Bewilligungsvoraussetzungen 1. Allgemeine Voraussetzungen

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 19 Gesundheitsgesetz · Bewilligungsvoraussetzungen 1. Allgemeine Voraussetzungen

1. Die Betriebsbewilligung wird der Eigentümerin beziehungsweise dem Eigentümer oder der Trägerschaft erteilt, wenn

a) die Bezeichnung einer den Betrieb leitenden Person vorliegt;

b) der Betrieb den angebotenen Leistungen und den Vorgaben der Regierung entsprechend eingerichtet ist und betrieben wird;

c) der Betrieb die personellen Vorgaben der Regierung in qualitativer und quantitativer Hinsicht erfüllt (Strukturqualität);

d) der Nachweis eines vom Amt anerkannten Qualitätssicherungssystems vorliegt;

e) der Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfanges der Risiken oder über andere, gleichwertige Sicherheiten erbracht wird.

2. Der Name der den Betrieb leitenden Person ist in der Bewilligung aufzuführen. Beim Wechsel der leitenden Person ist die Betriebsbewilligung anzupassen.

3. Die Regierung kann einzelne Betriebsformen von der Erfüllung der Voraussetzung von Absatz 1 Litera d ausnehmen.

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