500.000
CH-GR
Art. 18 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Dauer der Bewilligung
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 18 Gesundheitsgesetz · Dauer der Bewilligung
1. Die Bewilligung wird vom Amt für maximal zehn Jahre erteilt.