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Art. 18 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Dauer der Bewilligung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 18 Gesundheitsgesetz · Dauer der Bewilligung

1. Die Bewilligung wird vom Amt für maximal zehn Jahre erteilt.

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