500.000
CH-GR
Art. 17 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Bewilligungspflicht
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
Art. 17 Gesundheitsgesetz · Bewilligungspflicht
1. Eine Betriebsbewilligung ist bei folgenden Betriebsformen erforderlich
a) Spitäler und Kliniken mit stationärem Angebot;
b) Geburtshäuser mit stationärem Angebot;
c) Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote;
d) Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen;
e) Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung;
f) gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport.
2. Die Regierung kann weitere Betriebsformen der Bewilligungspflicht unterstellen.