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Art. 17 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Bewilligungspflicht

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Betriebe des Gesundheitswesens
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Art. 17 Gesundheitsgesetz · Bewilligungspflicht

1. Eine Betriebsbewilligung ist bei folgenden Betriebsformen erforderlich

a) Spitäler und Kliniken mit stationärem Angebot;

b) Geburtshäuser mit stationärem Angebot;

c) Pflegeheime, Pflegegruppen, Pflegewohnungen, Sterbehospize und weitere stationäre Pflegeangebote;

d) Tages- und Nachtstrukturen für pflege- und betreuungsbedürftige Personen;

e) Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung;

f) gewerbsmässiger Kranken- und Verunfalltentransport.

2. Die Regierung kann weitere Betriebsformen der Bewilligungspflicht unterstellen.

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