500.000
CH-GR
Art. 16 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Erlöschen der Bewilligung
Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Berufe des Gesundheitswesens
Art. 16 Gesundheitsgesetz · Erlöschen der Bewilligung
1. Die Bewilligung erlischt
a) bei Nichtaufnahme der Berufsausübung im Kanton Graubünden innert sechs Monaten seit der Erteilung der Bewilligung;
b) mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Berufsausübung;
c) mit Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Graubünden;
d) mit Erfüllung des 70. Altersjahres, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Berufsausübung vorliegen. Der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.