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Art. 16 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Erlöschen der Bewilligung

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 16 Gesundheitsgesetz · Erlöschen der Bewilligung

1. Die Bewilligung erlischt

a) bei Nichtaufnahme der Berufsausübung im Kanton Graubünden innert sechs Monaten seit der Erteilung der Bewilligung;

b) mit schriftlich erklärtem Verzicht auf die Berufsausübung;

c) mit Aufgabe der Berufsausübung im Kanton Graubünden;

d) mit Erfüllung des 70. Altersjahres, sofern nicht der amtsärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine physischen oder psychischen Gründe gegen die Berufsausübung vorliegen. Der Nachweis ist alle zwei Jahre zu erbringen.

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