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Art. 14 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 14 Gesundheitsgesetz · Ohne Bewilligung nicht zulässige Tätigkeiten

1. Personen, die Tätigkeiten im Gesundheitswesen ausüben, die nicht der Bewilligungspflicht unterliegen, ist es insbesondere untersagt

a) Krankheiten, Verletzungen oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen festzustellen oder zu behandeln;

b) kranke, verletzte oder sonstig gesundheitlich beeinträchtigte Personen zu pflegen. Davon ausgenommen ist die Pflege von Angehörigen und von nahestehenden Personen;

c) geburtshilfliche Verrichtungen vorzunehmen;

d) Blutentnahmen und Injektionen vorzunehmen oder anderweitige Praktiken anzuwenden, die Körperverletzungen und Blutungen zur Folge haben;

e) bei Personen, die bei ihnen in Behandlung stehen, verschreibungspflichtige Arzneimittel und Arzneimittel, die eine Fachberatung erfordern, anzuwenden, abzugeben, zu rezeptieren oder zu empfehlen;

f) amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen auszustellen;

g) Manipulationen an der Wirbelsäule vorzunehmen;

h) Verrichtungen an den Zähnen oder in der Mundhöhle vorzunehmen;

i) psychotherapeutische Gesprächstherapien zu führen.

2. Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, Personen, deren Zustand ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert, an eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt gemäss Wahl der behandelten Person zu überweisen.

3. Die Regierung kann einzelne Tätigkeiten vom Verbot gemäss Absatz 1 ausnehmen, sofern dies mit dem Schutz der Gesundheit vereinbar ist.

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