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Art. 13 Gesetz zum Schutz der Gesundheit im Kanton Graubünden (Gesundheitsgesetz) - Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

Gesundheitspolizeiliche Bewilligungen - Berufe des Gesundheitswesens
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Art. 13 Gesundheitsgesetz · Bewilligungspflichtige Tätigkeiten

1. Tätigkeiten in eigener fachlicher Verantwortung, die ein derartiges Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen, dass sie eine staatliche Kontrolle erfordern, bedürfen einer Bewilligung.

2. Der Bewilligungspflicht unterstehen insbesondere Tätigkeiten, die folgenden Berufen zuzuordnen sind

a) Ärztin/Arzt;

b) Apothekerin/Apotheker;

c) Zahnärztin/Zahnarzt;

d) Chiropraktorin/Chiropraktor;

e) Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker;

f) Drogistin/Drogist;

g) Hebamme/Entbindungspfleger;

h) Ergotherapeutin/Ergotherapeut;

i) Ernährungsberaterin/Ernährungsberater;

j) Logopädin/Logopäde;

k) medizinische Masseurin/medizinischer Masseur;

l) Pflegefachfrau/Pflegefachmann;

m) Physiotherapeutin/Physiotherapeut;

n) Podologin/Podologe;

o) Psychotherapeutin/Psychotherapeut;

p) Osteopathin/Osteopath;

q) Optometristin/Optometrist;

r) Naturheilpraktikerin/Naturheilpraktiker.

3. Logopädinnen und Logopäden unterstehen insoweit der Bewilligungspflicht, als sie Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbringen.

4. Die Regierung kann zum Schutze der öffentlichen Gesundheit weitere Tätigkeiten des Gesundheitswesens mit klar umschriebenem Tätigkeitsgebiet und eigenem Berufsbild der Bewilligungspflicht unterstellen.

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